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FORUM: Allgemeines THEMA: führerschein loswerden
AUTOR BEITRAG
slyadd *student des guten gewissens*

RANG Deckschrubber

#1 - 11.07 22:10

moin!
muss mal nen monat lang meinen führerschein bei den behörden parken und hätt dazu mal nen paar fragen:
delikt war in nem andern landkreis und hab entsprechend von denen die aufforderung der einreichung bekommt, gleich mit der dazugehörigen adresse deren zuständigen ordnungsamtes.
ich nehme aber mal an der fs gehört dennoch zu dem ordnungsamt in meinem landkreis der für mich zuständig ist?

kann ich einfach hingehen zu einem zeitpunkt wann ich möchte (natürlich innerhalb der 4 monate) und ab dem zeitpunkt gilt der monat dann? (weil würde das gern pünktlich von anfang bis ende august machen.

muss ich den nach ablauf der zeit selbst abholen oder wird der zugeschickt?

achja, möchte gerne antworten auf die fragen und nicht die erwarteten kellerkinderaussagen. danke :)
Andre - Legasthenikerforum

RANG Master of Skill

#2 - 12.07 06:07

Ich kann dir die Frage leider nicht direkt beantworten, aber ein kurzer Anruf beim "Parkhaus" könnten dir evtl. schneller helfen als Erfahrungsberichte! Die direkte Durchwahl des Sachbearbeiters sollte auf dem Kopfbogen des Bescheids stehen!

btw: Willkommen im Club
h¥pertex

RANG Deckschrubber

#3 - 12.07 06:47

also du kannst dir den zeitpunkt selbst aussuchen, wobei es so ist, dass der fs immer einen monat weg ist. sprich wenn du ihn am 1.februar abgibst bekommst du ihn am 1.märz schon wieder.. nach 28 tagen also. also is der august nicht blöd, der hat wenigstens nur 30 tage.
gehst hin am 31. juli und gibst ihn ab, dann gilt er ab 0.00 des folgetages als eingezogen.

abholen musst du ihn, ausser du zahlst einen gewissen betrag fürs zuschicken, dann bekommst du ihn geschickt.
interessant ist aber, dass du selbst wieder fahren und ihn abholen darfst, wenn dein fahrverbot zuende ist. sprich du brauchst keinen führerschein, es reicht dass er nicht mehr "geparkt" ist.

und ich würd ihn bei der dir nächstliegenden polizeidienststelle abgeben. musst nur deinen bescheid und alles mitnehmen.
Andre - Legasthenikerforum

RANG Master of Skill

#4 - 12.07 08:12

d.h. ich geb ihn um 3 uhr nachmittags ab und kann noch bis 0.00 uhr damit fahren?

wie kommst du zu dieser schlußfolgerung?

ich hinterfrage kritisch, weil ich es mir ehrlich gesagt nicht vorstellen kann!
h¥pertex

RANG Deckschrubber

#5 - 12.07 08:35

das hab ich nicht gesagt.
ich hab nur gesagt, dass du ihn selbst wieder abholen kannst, da faktisch ja kein fahrverbot mehr besteht.

aber das erzählt dir der nette polisist eh alle nochmal.
⌂мadDσg⌂chien motivé

RANG Master of Clanintern

#6 - 12.07 09:51

An die Sache mit dem abgeben kann ich mich nicht mehr so genau erinnern, zumindest ab welcher Uhrzeit man dann nicht mehr fahren darf.
Aber im Normalfall bekommst du ihn doch zugeschickt, wenn du ihn nicht explizit abholst (und ihn die Behörde wiederfindet ). Ich wollte meinen abholen und man sagte mir, ich müsse warten bis ich ihn geschickt bekommen. Das wollte ich schriftlich, so daß ich das Amt dafür haftbar halten kann wenn der Führerschein noch auf dem Postweg ist und ich eine Strafe zahlen muss weil ich ihn nicht bei mir habe. Nachdem die das natürlich auch nicht machen wollten habe ich damit gedroht einen Anwalt einzuschalten, siehe da: es ging.

Beim örtlichen Ordnungsamt kannst du ihn nicht abgeben, das habe ich versucht, die wollten ihn nicht (wäre von enormem Vorteil für mich gewesen weil ich fünf Gehminuten von dem Ordnungsamt entfernt wohne). Ob es bei der Polizei geht kann ich nicht sagen, weil ich nach langer Diskussion mit den Ordnungsbeamten keinen Bock mehr auf den selben Streit mit der Bullerei hatte...
slyadd *student des guten gewissens*

RANG Deckschrubber

#7 - 12.07 11:54

auf meinem schönen zettelchen steht dabei: (Führerscheinabgabe: Anschrift wie oben, Zimmer A 6.11.)
ist die adresse der zentralen bußgeldbehörde die sich halt im andern landkreis/stadt befindet

aber dass ich den evtl. erst mehrere tage nach ablauf wiederbekommt schmeckt mir mal garnicht ...
Andre - Legasthenikerforum

RANG Master of Skill

#8 - 12.07 13:08

#5 aaahhh! ok hab kapiert

#7 dann hol ihn doch persönlich ab!
vengeance | ⁒⁒⁒⁒

RANG Skill Commander

#9 - 13.07 12:51

quote:
also is der august nicht blöd, der hat wenigstens nur 30 tage.
slyadd *student des guten gewissens*

RANG Deckschrubber

#10 - 13.07 16:27

manche leute muss man in ihrem glauben lassen ;)
ich nehm den august da ich in der zeit sowieso 1-2 wochen in den urlaub will und es mich da nicht ganz so beeinträchtigt
Colonel 187

RANG Nach-3-Bier-Kotzer

#11 - 13.07 20:47

was passiert euch denn, wenn ihr trotzdem fahrt und es zu einer kontrolle kommt? 1 Jahr weg und saftigte Geldstrafe?
slyadd *student des guten gewissens*

RANG Deckschrubber

#12 - 14.07 10:58

wieso sollte sowas nur uns passieren können?

aber denke mal in der region wie du das denkst wirst sich das bewegen
Huri-Kane

RANG Deckschrubber

#13 - 14.07 14:46

naja zumindest wird dann ne straftat draus - und die ist unter umständen mit bisschen geld bezahlen nicht erledigt.
Colonel 187

RANG 800x600-Surfer

#14 - 14.07 20:51

#12 weil ich kein deutscher bin
Quiqueg

RANG Deckschrubber

#15 - 14.07 21:24

Stimmt, Ausländer werden bei so etwas gleich erschossen ^^


Was bisstn fuern Landsmann?
⌂мadDσg⌂chien motivé

RANG Master of Clanintern

#16 - 15.07 11:37

quote:
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,


2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder

3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.