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FORUM: Allgemeines THEMA: Falsche Beratung bei Anlagen
AUTOR BEITRAG
nanobot

RANG Deckschrubber

#1 - 27.02 12:56

Seit Januar 2002 gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb derer Anleger Beratungsfehler zur Anzeige bringen müssen. Das heißt aber nicht, dass Fehler aus weiter zurückliegenden Jahren automatisch verjährt sind. Der Bundesgerichtshof entschied im Januar 2007, dass die dreijährige Frist erst beginnt, wenn Anleger die Falschberatung entdecken.

Meine Frage:
Gab es vor 2002 eine andere Frist bei der es eine Art Bestandschutz gibt?

Wo das hier sicher ein Sachkundiger ließt noch eine andere Frage:
Kann man den § 840 ZPO auch dahingehend auslegen, dem Gläubiger
Anzahl und Bestand vorhandener Konten mitzuteilen oder auf keinen Fall?



DANKE:)
white - Däääh!

RANG LLamah

#2 - 28.02 04:49

waah, need brömme...
andere frage: wie definiert sich falsche beratung? wenn die berater alle hellseher wären würden sie keine berater mehr sein sondern nur sich selbst beraten. und sie wären alle ziemlich reich... und dick...
Earth

RANG Deckschrubber

#3 - 28.02 08:03

dick sind se doch jetzt schon
jérômechen

RANG Prophet of Clanintern

#4 - 28.02 08:15

nein die haben alle einen fitnesswahn und gehen über den mittag joggen etc!
nanobot

RANG Deckschrubber

#5 - 28.02 21:18

@2
falsche wachstumsaussichten beworben
falsche fonds zur risikobereitschaft des kunden zusammengestellt etc.

ich habe unterlegen meiner mutter bekommen und einen schock dazu
was ihr geraten wurde!


über Hinweise zu der § 840 ZPO Frage würde ich mich auch freuen:)
Dr. Udo Brömme

RANG Lord of Skill

#6 - 28.02 21:21

840 betrifft die auskunftspflicht bzgl. der gepfändeten forderung, und nicht irgendwelcher anderer. wenn natürlich alle konten gepfändet werden, dann muss auch zu allen auskunft gegeben werden
nanobot

RANG Deckschrubber

#7 - 28.02 21:28

danke Herr Dr;)


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.


darin steht doch nichts davon, das man die salden und anzahl der könnten preisgeben muß?
Berserker

RANG Hardcore Sucker

#8 - 01.03 00:20

da würde ich mich aber sofort beschweren
nanobot

RANG Deckschrubber

#9 - 01.03 13:15

danke,
seht ihr das alle so, dass dieser §
solche auskünfte nicht hergibt?

beim bundesjustizministerium
wird man an das referat r a2 (was das wohl für eine abteilung ist?) verwiesen, wo aber nie einer da ist.
Olf™ *Strohwitwer*

RANG Master of Clanintern

#10 - 01.03 13:58

*hust*

Für sowas sind Anwälte da. Guck zur Not in einen juristischen Kommentar aber ruf bitte nicht beim Bundesjustizministerium an.
Dr. Udo Brömme

RANG Lord of Skill

#11 - 01.03 16:07

quote:
seht ihr das alle so, dass dieser §
solche auskünfte nicht hergibt?
wie soll man denn bitteschön auskunft geben, inwieweit man die forderung als begründet anerkennt, ohne den saldo mitzuteilen? ich kann gerne bei gelegenheit im zöller oder im stöber nachschauen, aber ich sehe da keine probleme.

quote:
beim bundesjustizministerium
brauchst du gar nicht erst anzurufen, weil bmj keine rechtsberatung leisten darf.

quote:
referat r a2 (was das wohl für eine abteilung ist?)
rechtspflege zivilprozess. wäre aber sowieso falsch, zwangsvollstreckung ist a 4.
nanobot

RANG Deckschrubber

#12 - 01.03 17:09

danke für die mühen -
vlt. kann man einem ZPO-kommentar doch noch was entlocken;)

->wie kann eine bank eine forderung als begründet anerkennen, sie ist doch kein "vormund"?

->die bank könnte doch mitteilen, ob sie aus dem vermögen des "kunden " zahlen kann oder nicht.ein gutes geldinstitut, könnte sich an den (ausreichend vermögenden) kunden wenden, mit dem hinweis, dass soetwas vorliegt und inwiefern er ohne anwendung gesetzlicher mittel zur zahlung bereit ist.

von dem zuständigem referat erwarte ich keine rechtsberatung sondern lediglich eine konsolidierte darstellung des paragraphen
Dr. Udo Brömme

RANG Lord of Skill

#13 - 01.03 17:34

für die auslegung von gesetzen ist bmj aber nicht zuständig.

quote:
->wie kann eine bank eine forderung als begründet anerkennen, sie ist doch kein "vormund"?
die forderung besteht ja zunächst mal zwischen schuldner und drittschuldner. wenn diese nun vom gläubiger gepfändet wird, muss der drittschuldner dem gläubiger mitteilen, inwieweit er die forderung als begründet anerkennt. handelt es sich um eine kontenpfändung, dann wird der drittschuldner, also die bank, die forderung natürlich in höhe des kontensaldos anerkennen.

quote:
ein gutes geldinstitut, könnte sich an den (ausreichend vermögenden) kunden wenden, mit dem hinweis, dass soetwas vorliegt und inwiefern er ohne anwendung gesetzlicher mittel zur zahlung bereit ist.
ohne gesetzliche mittel? dafür ist es nach bereits erfolgter pfändung etwas zu spät. mal ganz abgesehen davon, dass die bank nicht einfach den pfändungs- und überweisungsbeschluss ignorieren kann. sie hat gar keine andere wahl, als an den gläubiger zu leisten.

und warum sich ein ausreichend vermögender schuldner weigert, einen titulierten, vollstreckbaren anspruch zu erfüllen, sich stattdessen lieber die konten pfänden lässt, und dann auch noch der bank die schuld zuschieben will, erschließt sich mir gerade sowieso nicht.
nanobot

RANG Deckschrubber

#14 - 03.03 01:28

leider bin ich da wieder anderer auffassung:
will es auch nicht zu weit treiben*G*

->wenn die forderung zwischen schuldner und drittschuldner bestünde, so
hat der schuldner doch an den drittschuldner zahlung zu leisten und es bestünde kein grund an den gläubiger irgend eine auskunft zu geben, da er seine knete von der bank bekommt.
die auskunft sollte doch lediglich dazu dienen mitzuteilen, ob die forderung evtl fruchtlos bleibt und das ist sie nicht wenn sie bezahlt wird.

->die bank hat aber 14 tage zeit um die erklärung abzugeben, in diesem zeitraum kann ein serviceinstitut bestimmt eine lösung finden, die eine auskunft erspart,
wenn die forderung bereits abgegolten ist.

man müßten den § doch nur etwas abändern.


wie es dazu kommt? ganz einfach: der gläubiger meint, es gibt post mit der aufstellung der kosten usw.(neben dem urteil)und man solle den erstmal abwarten es kam aber ein brief vom gerichtsvollzieher...
scheinbar weiß keiner in dem laden was der andere macht!

hätte mir die bank das wenigstens so nett wie hier geschrieben, dann hätte ich im forum gar nit extra gefragt...


mhh irgendwie geht die Frage nach der "Falsche Beratung bei Anlagen"
etwas unter;)
Dr. Udo Brömme

RANG Lord of Skill

#15 - 03.03 11:34

quote:
wenn die forderung zwischen schuldner und drittschuldner bestünde, so
hat der schuldner doch an den drittschuldner zahlung zu leisten und es bestünde kein grund an den gläubiger irgend eine auskunft zu geben, da er seine knete von der bank bekommt.
nein. die gepfändete forderung (hier forderung aus kontoguthaben) ist eine forderung des schuldners (hier des bankkunden) gegen den drittschuldner (hier die bank). diese forderung ist gepfändet worden und steht (vereinfacht gesagt) nun dem gläubiger zu.

quote:
in diesem zeitraum kann ein serviceinstitut bestimmt eine lösung finden, die eine auskunft erspart,
nein, kann es nicht. es ist an den beschluss gebunden und _muss_ an den gläubiger leisten.

quote:
wenn die forderung bereits abgegolten ist.
die titulierte forderung des gläubigers gegen den schuldner? das wäre eine materielle einwendung, die im wege der vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist.
nanobot

RANG Deckschrubber

#16 - 04.03 01:21

danke, dass du dir soviel mühe gemacht hast,

ok die bank hat ja das geld und man könnte es jederzeit abheben e.g.
im Prinzip ist es ja so wie meine theoretische vorstellung, nur dass der Schuldner bereits an die Bank gezahlt hatte;)

ich finde halt, dass man diesen paragraphen doch benutzer freundlicher gestalten kann.
ein gläubiger, der dem schuldner (zahlungsfähig und zahlungswillig) einfach nur schaden will, kann durch eine verzögerungstaktik es ganz einfach soweit (zB. kontopfändung) kommen lassen.


evtl. hast noch nen tipp für den "geprellten" fondsanleger:)