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FORUM: Allgemeines THEMA: RIESEN Ebay Problem!
AUTOR BEITRAG
Veemon

RANG Hardcore Ruler

#1 - 01.10 19:42

Hallo, hab ein Problem, ich werde es versuchen mal zu erläutern, vielleicht weiß jemand Rat und kennt sich aus etc...


Und zwar hat mich ein Kumpel gefragt ob ich für ihn nen Handy verkaufen kann, er hat kein Account. Also hab ichs reingestellt, 1 Tag, 1 €, 180€ Sofort kauf. Schreibt mich einer an, er würde es für 100€ nehmen etc hat das auch geboten.
Dann schreibt mir einer, er nimmt es für 180€. Ok, dann gesucht wie ich das Angebot rausnehmen kann und bam hab ich das Angebot vorzeitig beendet an den Höchstbietenden, der mit den 100€. Scheiße wars, dem halt geschrieben, es war ein Versehen, Handy ist schon andersweitig vergeben. Dann kommt zurück: Vertrag ist Vertrag, er überweist das Geld, will die Ware, ansonsten Anwalt etc...

Ich hab dann zurück geantwortet, dass es die Ware nicht mehr gibt und ich das Angebot nur ausversehen an den Höchstbietenden beendet habe.

Der besteht aber darauf und droht noch mit ner Anzeige bei der Polizei.

Was soll ich machen bzw. was kann ich machen?!

Kann ich da noch offiziell zurücktreten oder gibt es andere Möglichkeiten?! Weiß jemand Rat? Bin echt verzweifelt :/

Noch weitere Fragen beantworte ich gerne, hoffe mein Problem wird ersichtlich...
*al!ve* - will code for food

RANG Master of Clanintern

#2 - 01.10 19:54

Angenommen es wäre wirklich ein Vertrag zustande gekommen, dann würde ich sagen ließe sich dieser wegen Irrtums anfechten. Entweder Irrtum wegen Erklärung, weil du dem hächstbietenden eigentlich gar keinen Zuschlag geben wolltest oder Inhaltsirrtum, weil du den Zuschlag nicht zu diesen Konditionen geben wolltest. In beiden Fällen ließe sich ein Vertrag der besteht anfechten. Der Anfechtung folgt die Nichtigkeit, entsprechend wärst du zum Schadensersatz verpflichtet. Der Umfang wäre noch zu klären, ich geh aber mal davon aus, dass du ggf. die Überweisungsgebühren vom Käufer zu dir und zurück zu tragen hättest.

Ob allerdings überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, den du anfechten könntest, kann ich dir nicht sagen.

Hab ich schon mal erwählt dass ich damals in Recht nur ne vier hatte?
sHox`

RANG Lord of Skill

#3 - 01.10 19:54

www.clanintern.de/intern/index.php4?clan=0&open=pforum&bid=1&action=view&id=498954&fl=1

vllt. hilft das dir ja weiter... oder auf brömme warten
Veemon

RANG Hardcore Ruler

#4 - 01.10 20:06

Der macht das per PayPal, denke da gibts keine Gebühren. Werde aber denk ich mal trotzdem nen Anwalt kontaktieren um sicher zu sein. Hab ihm ja nach seiner Anfrage geschrieben, dass Handy gibt es nicht für 100€ weil ich nix zu verschenken habe. Mein Problem ist, ich hab dem, nachdem ich das Angebot beendet habe folgendes geschrieben: ...da mein Kumpel der bei dem das Handy liegt es andersweitig verkauft hat....
cibo

RANG Deckschrubber

#5 - 01.10 20:07

Mit Paypal wirst Du wahrscheinlich viel größere Probleme kriegen als mit einem Anwalt. Verabschiede Dich lieber schonmal von diesem Konto.
Veemon

RANG Hardcore Ruler

#6 - 01.10 20:08

Das ist nicht meines, das ist das von dem Kumpel für den ichs verkaufen sollte^^
*al!ve* - will code for food

RANG Master of Clanintern

#7 - 01.10 20:11

Die nächste Idee wäre, §433(1) mal auf Durchführbarkeit zu prüfen. Da steht: "Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." So, wenn du den angebotenen Artikel gar nicht mehr hast, wie willst du ihn denn herausgeben? Würdest du ihn, obwohl er bereits verkauft, bezahlt und verpackt ist jetzt an den 100€-Bieter verschicken würde ich sagen hast du fremdes Eigentum verschickt, damit hat der nen 1a Rechtsmangel.

Alternativ packste nen Ziegelstein ein, behauptest, das wäre nach § 434 BGB ein mit Mängeln behaftetes Telefon und jetzt stehen ihm § 437 BGB n paar Optionen offen. Nacherfüllung wird wohl schwer wenn s kein Telefon mehr gibt das du ihm verkaufen kannst, vom Vertrag zurücktreten käme dir entgegen, den Kaufpreis mindern ist bei nem Stein für 100€ wohl auch eher ungünstig für ihn und nen höheren Schadenersatz als ggf. Porto und Überweisungsgebühren zu fordern wird er, nachdem du ihn noch vor seiner Überweisung in Kenntnis gesetzt hast, wohl nicht können.

Wenn du letzteres tust könntest du ihm dein Vorhaben vorher per E-Mail schicken und ihn fragen, ob er sich auf so nen Kindergarten einlassen möchte.

Bitte nicht Ernst nehmen, das is ne Spielerei. Kannst das gerne mal deinem Anwalt vorschlagen, der wird dich sicher auslachen weil das wohl die ersten Gedanken eines jeden Laienjuristen sind und es für sowas sicher entsprechende Gegenmittel gibt.
fetzer

RANG Deckschrubber

#8 - 01.10 20:49

du hast das angebot zurück genommen, weil dir das handy ausversehen zu bruch gegangen ist. da kann er noch so viel überweisen wollen, das handy ist kaputt und er bekommt es nicht. falls er so blöd ist und einen anwalt konsultiert, scheibst du dem das gleiche und schiebst nochmal nach, was der sich überhaupt denkt dich anzuschreiben und dass du nicht weiterhin damit belästigt werden willst. wenn er dich anzeigt(geht die polizei dem überhaupt nach??) schreibst du das gleiche nur lässt den letzten nebensatz weg. ansonsten siehe #7, ziegelstein in den karton und ab die post.
CaptainCat™

RANG Lord of Clanintern

#9 - 01.10 21:02

quote:
Die nächste Idee wäre, §433(1) mal auf Durchführbarkeit zu prüfen. Da steht: "Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." So, wenn du den angebotenen Artikel gar nicht mehr hast, wie willst du ihn denn herausgeben? Würdest du ihn, obwohl er bereits verkauft, bezahlt und verpackt ist jetzt an den 100€-Bieter verschicken würde ich sagen hast du fremdes Eigentum verschickt, damit hat der nen 1a Rechtsmangel.


Das setzt voraus, dass das private Übereinkommen mit dem 180er-Bieter höherwertig ist, als das bei eBay geschlossene.

Dazu ist zu klären, ob die eBay Aktion widerrufen/abgebrochen wurde, oder vorzeitig beendet. Wurde sie vorzeitig beendet und der 100er-Bieter steht dort als Höchstbietender, ist damit -laut eBay- eine gültige Übereinkunft zustande gekommen, die es zu erfüllen gilt. Gibt es die Auktion, obwohl es den Artikel schon nicht mehr gibt, kann das sogar unter Betrug fallen.

Aber wie das so ist, wird man alles und jeden anfechten und zurückziehen können.
horst

RANG Prophet of Clanintern

#10 - 02.10 14:46

80 Euro Lehrgeld würde ich sagen. Vermutlich passiert dir das nicht mehr so schnell. Ich stell mir grad vor, wie verarscht ich mich fühlen würde, wenn du es reinstellst und dann ist es mir nichts dir nichts weg... Wo ist denn dann noch der Sinn der Auktion?
McFree

RANG Deckschrubber

#11 - 02.10 14:49

Äh. Bin ich der einzige, der das net versteht? Das Ding war doch mit 180 Euro Sofortkauf. Wenn da einer 180 Euro bietet, wieso macht er nicht den Sofortkauf, sondern lässt dich die Auktion rausnehmen? Umgehung der Ebay-Gebühren oder sowas?
chié

RANG Ober0wn3r

#12 - 02.10 15:22

quote:
Also hab ichs reingestellt, 1 Tag, 1 €, 180€ Sofort kauf.
McFree

RANG Deckschrubber

#13 - 02.10 15:53

Und?
Species0001 *Kein Post ohne :ugly:!!!*

RANG Prophet of Clanintern

#14 - 02.10 16:04

@chié:
quote of Veemon:
Dann schreibt mir einer, er nimmt es für 180€. Ok, dann gesucht wie ich das Angebot rausnehmen kann(...)


Dieser "einer" hätte einfach nur auf SofortKauf klicken müssen, dann wäre dieses Problem gar nicht erst entstanden!
fetzer

RANG Deckschrubber

#15 - 02.10 16:13

ich glaube sobald einer bietet fällt der sofort kauf aus
käufer xy hat an #1 geschrieben, dass er das handy für 180 sofort kauft nachdem der Artikel bereits bei 100 euro war, dann kann man gar nicht mehr auf sofort kauf klicken. darauf hin hat #1 den Artikel zurück gezogen und an xy verkauft.
so hab ich das verstanden und davon hört man auch schon des öfteren.

wenn du bei ebay ein fahrzeug rein stellst und am nächsten tag fährt dir einer rein, haben die käufer auch pech gehabt, was soll da noch ein anwalt machen?
sag einfach das handy ist dir vom tisch geflogen und sei kaputt
CaptainCat™

RANG Lord of Clanintern

#16 - 02.10 17:20

quote:
sag einfach das handy ist dir vom tisch geflogen und sei kaputt

Er hat vorher schon gesagt, er hätte einen anderen Interessenten. Wenn jetzt nachträglich so ne Nummer kommt, wirkt das alles andere als glaubwürdig.
fetzer

RANG Deckschrubber

#17 - 02.10 17:56

das ist doch jetzt auch egal. dafür sollte es rechtlich keine probleme geben
"mir hat jemand mehr geboten" ist wohl das schlimmste was man sagen kann.
Earth - Däääh

RANG Deckschrubber

#18 - 02.10 19:48

Ich finde der eine ebay Käufer(von fetzer würde er xy genannt) sollte sich mal nicht so wichtig nehmen. Wenn der Anbieter das Ding nicht verkaufen will dann hat er einfach Pech der Käufer! Welche Regel gibt ihm denn das Recht dass er einen Gegenstand bekommt nur weil er in ebay drin ist und er drauf bietet???

Wenn das so ist könnte man versuchen bei jeder noch so schwachsinnigen Spassauktion den Gegenstand einzuklagen. Das ist und wäre lächerlich!
An deiner Stelle würd ich ihn nicht mehr schreiben und sagen dass du mit der Auktion nur ein paar Leute ärgern wollte und er jetzt nicht gleich so angefressen sein soll und nen Anwalt einschalten soll!
Dr. Udo Brömme

RANG Master of Clanintern

#19 - 02.10 19:50

quote:
wenn du bei ebay ein fahrzeug rein stellst und am nächsten tag fährt dir einer rein, haben die käufer auch pech gehabt, was soll da noch ein anwalt machen?

§§ 275 III, 280, 283 BGB.

quote:
Welche Regel gibt ihm denn das Recht dass er einen Gegenstand bekommt nur weil er in ebay drin ist und er drauf bietet???

§ 433 BGB.
Earth - Däääh

RANG Deckschrubber

#20 - 02.10 20:00

Also ist das schon ein Kaufvertrag wenn jemand bietet?

Wie beurteilst du jetzt die Situation aus #1 ?
sHox`

RANG Lord of Skill

#21 - 02.10 20:30

der kaufvertrag mit dem typen xy ist erst durch das vorzeitige beenden der aktion zustande gekommen.
horst

RANG Prophet of Clanintern

#22 - 02.10 22:18

Ich stelle mir gerade mal vor, wie das so in einem Auktionshaus ist... "20.000 zum 1. zum 2. zum 3". und dann springt der Besitzer des Gemäldes auf, schreit laut "NEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEIN, ihr kriegt das nicht... ", schnappt sich das Bild und rennt schreiend aus dem Haus.

Komisch, dass so ein Geschäftsmodell überlebt...
Earth - Däääh

RANG Deckschrubber

#23 - 02.10 23:17

Wie verhält man sich denn bei ebay Korrekt wenn wirklich die betreffende Ware kaputt geht?
Kotzgrün, M.D.

RANG Master of Clanintern

#24 - 03.10 00:13

Das Angebot zurückziehen statt vorzeitig beenden und damit an den Höchstbietenden verkaufen ist ein Anfang. ^^
Earth - Däääh

RANG Deckschrubber

#25 - 03.10 00:53

oh das ist mir neu! Ich wusste das nicht dass man sowohl "zurückziehen" als auch "vorzeitig beenden" wählen kann.

cool, hier in ci lernt man doch immer was dazu :-)
h¥pertex

RANG Deckschrubber

#26 - 03.10 08:07

Du schon, ja.
Earth - Däääh

RANG Deckschrubber

#27 - 03.10 09:17

Dafür bin ich euch auch sehr dankbar!

spoiler:
Nein, natürlich nicht weil mich die meisten eh nur dumm anmachen :ugly:
fetzer

RANG Deckschrubber

#28 - 03.10 10:53

#19, ja aber doch nur wenn dem gläuber nachweislich ein schaden entstanden ist.
das ist bei #1 nicht der fall und gleiches sollte doch auch für das auto beispiel gelten. außerdem wird das nicht unter höhere gewalt eingestuft?
CaptainCat™

RANG Lord of Clanintern

#29 - 03.10 11:01

quote:
außerdem wird das nicht unter höhere gewalt eingestuft?

Wenn dein Handy vom Blitz getroffen wird und deshalb kaputt geht, dann ist das höhere Gewalt. Wenn dir das Handy vom Tisch fällt, ist es fahrlässig und einfach nur dumm. Und da in diesem Fall das Handy nicht kaputt ist, sondern Vemmon schlicht und ergreifend falsch gehandelt hat, kann man -je nachdem wie weit der Sachverhalt voran schreiten sollte- Vorsatz (falls es zufällig jetzt noch runterfallen sollte) oder Betrug unterstellen.
fetzer

RANG Deckschrubber

#30 - 03.10 11:28

klar hat er falsch gehandelt aber man muss es ja nicht gleich zugeben.
vielleicht kann man aus schwarz nicht weiß machen aber vielleicht grau und damit sollte man sich aus dieser sache raus reden können falls es zu irgendwas kommen sollte.
zusammen gefasst sollte man sagen können, dass #1 nichts zu befürchten wenn er nicht grad zugibt es an jemand anderen verscherbelt zu haben. xy ist auch kein schaden entstanden. dass es in i.O. ist so zu handeln sollte #1 selber wissen oder sich zumindest jetzt darüber gedanken machen, mich würde das als käufer auch ärgern..