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FORUM: Allgemeines THEMA: Garantiefall > Gutschrift ohne Rückfrage
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Psycho

RANG Lord of Clanintern

#1 - 21.10 18:26

Hallo zusammen,

hatte bis vor kurzem von Logitech ein Z5500 5.1 System. Bei diesem war leider am Steuergerät die Hintergrundbeleuchtung ausgefallen, ansonsten funktionierte es einwandfrei. Da ich es vor gerade mal einem Jahr gekauft hatte und dementsprechend auch noch Garantie hatte, brachte ich es also zum Händler meines Vertrauens, bei dem ich es auch gekauft hatte. Da Logitech wohl etwas eigen ist, genügte es nicht, nur die Steuereinheit abzugeben, sondern das ganze System (leider ziemlich schwer).
Da ich jetzt knapp einen Monat nichts gehört hatte, bin ich heut mal zum Händler um nachzufragen. Ich war dann ziemlich überrascht, als dieser mir sagte, dass Logitech das System nicht repariert und ich stattdessen nur eine Gutschrift erhalte (abzüglich einer Nutzungsgebühr). Da der Laden selbst das System, und auch keine Vergleichbares, mehr im Angebot hat, wurde mit der Betrag auch ausgezahlt.
Ich war im ersten Moment wohl zu baff und habe die Auszahlung auch angenommen. Mittlerweile frage ich mich allerdings, ob Logitech überhaupt das System einfach einbehalten darf und dafür nur eine Erstattung zu gewähren?
Sollte mir nicht erst mal eine Rücksendung bzw. Wandlung in anderer Form angeboten werden?
Ich komm mir ziemlich Überrumpelt vor da, mir nicht mal angeboten wurde, dass nicht reparierte System zurückzunehmen. Zumal ich für ein neuen 70 - 100 Euro drauflegen müsste.
Deswegen meine Frage wie das ganze auch rechtlich zu betrachten ist?
CaptainCat™

RANG Lord of Clanintern

#2 - 21.10 20:58

Wie immer: Unterscheide zwischen Garantie und Gewährleistung. Garantie gewährt der Hersteller freiwillig, Gewährleistung kommt vom Händler, wozu er gesetzlich verpflichtet ist (2 Jahre).

Wenn du es im Rahmen der Garantie beim Hersteller einschicken willst, musst du in die Garantiebedingungen gucken. Wenn da drin steht, dass Logitech es einbehalten darf, dann ist es so.

Gewährleistung vom Händler trifft auf Sachmängel zu, die bereits beim Kauf vorlagen (bzw. deren Ursache). Der Händler ist verpflichtet, diese Sachmängel zu beseitigen. Er hat dazu zwei Chancen. Wenn nach der zweiten Reparatur/Ausbesserung kein Erfolg zu verzeichnen ist, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten, dann sind die beiderseits erbrachten Leistungen zurückzugeben (Ware/Geld). Er kann dir das aber auch schon vorher unterbreiten, wenn er eh keine Möglichkeit hat, das zu reparieren.

Eigentlich sollte er dir im Falle der Gewährleistung Alternativen anbieten oder dich über den Stand der Dinge informieren. Du könntest natürlich auch das defekte Gerät zurücknehmen, wenn du das freiwillig tun willst.

Du hättest mit einer stichhaltigen Begründung nachweisen können, dass der Ausfall der Hintergrundbeleuchtung nicht für deine Nutzung, sondern produktbedingt verursacht wurde. Dann wäre es ein Fall der Gewährleistung gewesen, der Händler hätte das Produkt reparieren/ersetzen müssen, sonst: Rücktritt und Erstattung des vollständigen Kaufpreises.

Was ich hier kritisch sehe: Die Gutschrift abzüglich einer Nutzungsgebühr. Das ist quasi ein Rückkauf des Gerätes. Der Hersteller würde das nicht ohne Rücksprache mit dir machen, denn das eingeschickte Produkt bleibt in deinem Eigentum. Du könntest die Herausgabe fordern. Anderweitiges müsste in den Garantiebedingungen angegeben sein.

Die Gewährleistung ergibt sich aus hauptsächlich aus §§ 433,434,437,439,323 BGB und den darin verwiesenen Vorschriften
۪Я¡çћъ¡۪ŧçћ۪

RANG Lord of Clanintern

#3 - 23.10 00:46

cat, nen obersatz konntest dir aber grad noch verkneifen?
CaptainCat™

RANG Lord of Clanintern

#4 - 24.10 13:57

pff