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FORUM: Allgemeines THEMA: Vermieter unbefugt in Wohnung?
AUTOR BEITRAG
horst

RANG Prophet of Clanintern

#121 - 14.01 22:37

alles klaro.
quote:
und dann sollen die Anwälte die Köpfe einschlagen ich hab dafür keine nerv.
hat sich so provokativ nach "soll der mieterverbund ihn alle machen" angehört :-)
Elohim

RANG Skill Newbie

#122 - 14.01 22:48

Hat es sich? Für mich weniger, aber scheinbar bist Du ein wenig empfindlich!

So, und nun? Ich würde mich gerne über interessante, für den Weltenlauf relevante Dinge unterhalten. Aber das Thema bietet da so wenig (und das Fußvolk hier vermutlich noch viel weniger). Kann mal jemand wieder eine kontroverse These anführen, damit's hier weiterrollt?
h¥pertex

RANG 0wn3r

#123 - 14.01 22:58

Der Vermieter sollte eh immer das Recht haben die Wohnung zu betreten, sie gehört schliesslich auch ihm!

Und los!
Elohim

RANG Skill Newbie

#124 - 14.01 23:03

Die Wohnung? Welche?
h¥pertex

RANG 0wn3r

#125 - 14.01 23:06

Die Wohnung des Vermieters natürlich.
The cake is a lie is a lie!

RANG Skill Newbie

#126 - 14.01 23:08

Wessen Vermieters? Des Vermieters Vermieters?

Also ohne konkrete These kommen wir hier nicht weit.
h¥pertex

RANG 0wn3r

#127 - 14.01 23:11

Sagt mal, habt ihr den Thread überhaupt gelesen?
Es geht natürlich um den Vermieter der Wohnung, von der #1 behauptet in ihr zu wohnen.
The cake is a lie is a lie!

RANG Skill Newbie

#128 - 14.01 23:12

Ui, Pluralis Majestatis. Ich fühle mich geehrt!

Und um welche Wohnung geht es? Das müsstest Du jetzt noch herausstellen!
h¥pertex

RANG 0wn3r

#129 - 14.01 23:13

Soll ich ein Bild malen?
The cake is a lie is a lie!

RANG Skill Newbie

#130 - 14.01 23:16

Nein. Eine eindeutige Formulierung wäre voll und ganz ausreichend!
h¥pertex

RANG 0wn3r

#131 - 14.01 23:22

Die Wohnung die sich im Eigentum des Vermieters befindet, jedoch zur Zeit von einem Mieter (#1) bewohnt wird, sollte jederzeit vom Vermieter betreten werden können.
Warum? Keine Ahnung. Du wolltest die kontroverse These. Also spring gefälligst auch drauf an!
The cake is a lie is a lie!

RANG Skill Newbie

#132 - 14.01 23:26

Ich springe doch schon die ganze Zeit darauf an. Bloß nicht in der Weise, in der Du es erwartet hättest - gib's zu!

Aber nun verstehe ich es auch endlich, obwohl da noch einige Defizite vorhanden sind!
h¥pertex

RANG 0wn3r

#133 - 14.01 23:47

Falls du die Defizite in Worte fassen kannst, werde ich gerne versuchen diese zu lösen.

Gute Nacht.
Niemand außer Dir hier

RANG Godlike

#134 - 15.01 10:31

Meines Wissens ist dem nicht so!
Üblicherweise darf der Vermieter (meines Wissens) die Wohnung des Mieters nicht ohne dessen Erlaubnis betreten und auch keinen Schlüssel zurückbehalten.

Ausnahmen dürfen allerdings durch den Mietvertrag geregelt werden..
(z.B. für Notfälle etc.. Muss dann allerdings auch im Mietvertrag drinstehen!)

Meine Eltern machen dass mit ihrer Mietwohnung so.
Sie haben im Vertrag festgesetzt, dass sie die Wohnung nicht ohne Einverständnis betreten und keinen Schlüssel dafür haben. Und so funktioniert dass nun schon seid über 13 Jahren einwandfrei.
Wenn der Heizungsableser kommt, hängt das bereits Monate vorher im Hauseingang aus, meine Eltern sprechen den/die Mieter zusätzlich vorher nochmal an und erkundigen sich, ob jemand da ist, oder sie den Schlüssel bekommen um das zu übernehmen.
Wenn beides nicht geht, überlassen meine Eltern alles weitere dem Mieter.
(Zusatzkosten für erneute Anfahrt...)

Ein Vermieter darf aber wohl nicht in seine eigene Mietwohnung, wenn der Mieter was dagegen hat:
http://www.usta.de/Info/SozialInfo/2002/mietrecht.html
quote:

Zugang zur Wohnung für Vermieter besteht nur nach Ankündigung und nach vorheriger Genehmigung des Mieters. Die Vermieter dürfen in der Regel nur mit Erlaubnis der Mieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Der Mieter muss dafür sorgen, dass in Notfällen der Vermieter Zugang zur Wohnung hat (z. B. Schlüssel beim Hausmeister hinterlassen).


quote:

Doppelter oder Zweitschlüssel des Vermieters

Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.

Das Landgericht Berlin (64 S 305/98) entschied, daß das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, daß der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.

Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muß aber zugebilligt werden, daß er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, daß er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben.

http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/Doppel.rtf.ver3.html
http://www.mieterbund.de/
quote:



Besichtigungsrecht

Der Vermieter darf die Wohnung des Mieters nur besichtigen, wenn es hierfür einen konkreten Grund gibt. Ein generelles Besichtigungsrecht für Vermieter existiert nicht. Der darf nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Wohnung des Mieters ohne dessen Einverständnis nicht betreten, und er hat auch keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel für die Mieterwohnung.

Ein allgemeine Überprüfung der Wohnung in Hinblick darauf, ob Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ist allenfalls im Abstand von 2 Jahren zulässig (AG Münster 28 C 6492/99, AG Köln 219 C 430/98).

Nach Angaben des Mieterbundes kann der Vermieter außerdem Zutritt zur Mieterwohnung verlangen, wenn notwendige Reparaturen durchgeführt werden müssen, wenn der Mieter Mängelbeseitigung fordert, wenn Messeinrichtungen wie zum Beispiel Heizkostenverteiler abgelesen werden müssen oder wenn der Vermieter das Haus bzw. die Wohnung mit Kaufinteressenten oder Mietinteressenten besichtigen will.

Bei der Vereinbarung derartiger Besichtigungstermine muss grundsätzlich auf die Berufstätigkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Der Besichtigungstermin darf nur zu den üblichen Zeiten angesetzt werden, es reicht aus, wenn sich der Mieter einmal in der Woche Zeit für einen Besichtigungstermin nimmt.

http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mietrecht_a-z/Besichtigung.htm.ver3.html
tiefseetaucher helmi

RANG Master of Clanintern

#135 - 15.01 12:30

Danke für die ausführliche Info!
Niemand außer Dir hier

RANG Godlike

#136 - 15.01 23:56

Jo, wollt zwischen meinen beiden Prüfungen bissle abschalten und an irgendwas anderes denken

Einmal in google, kommt man ja bekanntermaßen nimmer los
Reaper (würfelt nicht)

RANG Skill Commander

#137 - 16.01 21:23

den einen pp hätteste auchs chneller kriegen können.... so zum beispiel!


idiot!
iV@n ||Deutscher Meister 2007||

RANG Lord of Clanintern

#138 - 16.01 23:07

von Prüfungen ablenken? Schon alles aufgeräumt und geputzt?
Niemand außer Dir hier

RANG Godlike

#139 - 17.01 12:34



Naja, nicht alles...