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FORUM: Allgemeines THEMA: Zeugnis AUsbildung
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RANG Human Spambot

#1 - 14.04 19:27

Heee

am 29ten Janauar habe ich meine Ausbildung beendet. Mein damaliger Ausbildungsbetrieb hat sich vor Beendigung (da er Vetragspartner, ich aber in einem anderen Betrieb meine Ausbildung gemacht habe)
auch über Programme die ich während der AUsbildungszeit kennengelernt habe erkundigt.

Einen anspruch auf ein zeugnis besitzt ich doch oder? gibt es denn eine frist in der mein anspruch verfällt!? nun sind ja schon 2 monate vergangen!?

kann ich morgen ruhigen gewissens terz machen?


muDDi ..,-

RANG Deckschrubber

#2 - 14.04 19:50

ja klar steht dir ein zeugnis zu. auf wunsch auch ein detailiertes als das standart ding...normalerweise ist das auch am letzten arbeitstag spätestens fällig. von einer frist weis ich leider nix...
Veemon

RANG Hardcore Ruler

#3 - 14.04 19:53

Am besten ist du schreibst dir das Ding mit guter Hilfe selbst und lasst es dann von ihm unterschreiben. Also halt richtig gut schreiben und nicht zu übertrieben, damit er halt einverstanden ist
muDDi ..,-

RANG Deckschrubber

#4 - 14.04 19:54

hier noch wikki:

"Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Tarifverträgen. Seit 1. Januar 2003 gilt für alle Arbeitnehmer der § 109 der Gewerbeordnung (früher für gewerbliche Arbeitnehmer § 113 GewO, für kaufmännische Angestellte § 73 HGB und für die übrigen Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete § 630 BGB):

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


Fälligkeit [Bearbeiten]

Das Arbeitszeugnis ist am letzten Tag der Beschäftigung fällig. Ein Arbeitnehmer kann aber schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, kann die Fälligkeit durch eine entsprechende Klausel festgelegt werden. Bei befristeten Arbeitsverträgen vor Ablauf der Befristung entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist."